FRK: Kabelkunden können auf Reduzierung ihrer monatlichen Fernsehgebühren hoffen
BGH legt dem EuGH Urheberrechtsgebühren für Einspeisung von TV-Programmen in Kabelnetze zur Vorabentscheidung vor
(PresseBox) Lauchhammer, 18.09.2012, „Wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich auch in der Rechtsfrage der politischen Forderung des Deutschen Bundesrates anschließt, wonach aus Gründen der Technologieneutralität Kabelnetzbetreiber keine urheberrechtliche Vergütungspflicht gegenüber den Fernseh- und Hörfunksendern haben, dann ist eine Senkung der Kabelgebühren um bis zu 5% zukünftig möglich“, erklärte der Vorsitzende des Fachverbands Rundfunk- und BreitbandKommunikation – FRK, Heinz-Peter Labonte, heute in Lauchhammer.
Wie erst jetzt bekannt wurde, habe der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Beschluss vom 16. August 2012 (AZ. IZR 44/10) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Übertragung von Rundfunkprogrammen durch Kabelnetzbetreiber in ihren Kabelanlagen an Privathaushalte urheberrechtlich erlaubnis- und vergütungspflichtig sei, „wenn diese Sender vor Ort auch drahtlos – also via Funk oder Satellit – empfangen werden können“, erläuterte der Justiziar des FRK, Rechtsanwalt Sören Rößner, in der Legal Tribune ONLINE, 14.09.2012. Da in Deutschland Fernsehprogramme praktisch überall durch eine der beiden Übertragungsarten empfangen werden könnten, seien von der Antwort auf die Rechtsfrage fast alle Kabelnetzbetreiber betroffen.
Wie der FRK informierte, sei das Kassieren von Urheberrechtsgebühren durch VG Media, GEMA etc. nach wie vor strittig und der BGH habe offenbar Zweifel, ob der EuGH in einer solchen Weiterleitung nicht ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleitung oder Verbesserung des Empfangs der Programme sehe.
„Diese Auffassung vertreten der FRK und seiner Mitglieder seit vielen Jahren“, erklärte Labonte. Deshalb unterstütze der FRK auch die inzwischen beim EuGH gelandete Beschwerde eines FRK-Mitglieds, das etwa 9.000 Kunden versorge und sich durch alle Instanzen den Begehrlichkeiten einer Urheberrechtsverwertungsgesellschaft zur Wehr setze. Die Pflicht, Urheberrechtsgebühren für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen in ihre Kabelnetze an die Verwertungsgesellschaften nach § 20 b UrhRG zu zahlen, werde vom FRK, der Wohnungswirtschaft und von vielen ostdeutschen Antennengemeinschaften seit langem bestritten.
Abschließend hoffe der FRK-Vorsitzende Labonte, dass der EuGH sich wie der Deutsche Bundesrat in einer Entschließung für den Wegfall der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber aus Rechtgründen anschließe. Letztlich käme dies den Verbrauchern zugute, die mit einer monatlichen Gebührenreduktion zwischen 20 und 75 Cent pro Monat von einer solchen Rechtsprechung profitieren würden.